Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 304 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Staatsanwältin B.________ Gesuchsgegnerin C.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldig- ten ein. Mit persönlicher Eingabe vom 15. Juli 2024 erhob der Straf- und Zivilkläger dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und verlangte im Wesentli- chen die Fortführung des Strafverfahrens sowie den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Am 23. Juli 2024 ver- fügte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer, dass die Beschwerde/das Ausstandsgesuch zurück an den Straf- und Zivilkläger gehe und diesem gemäss Art. 110 Abs. 4 und Art. 385 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine nicht verlängerbare Frist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt werde. Am 5. August 2024 ging die undatierte Nachbesserung des Straf- und Zivilklägers ein. Dieser wurde am 6. August 2024 aufgefordert, für die Kosten des Beschwerdever- fahrens innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Am 26. August 2024 reichte der Straf- und Zivilkläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches von der Verfahrensleitung am 9. September 2024 abgewiesen wurde. Dagegen reichte der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht ein, worauf das Beschwerde- /Ausstandsverfahren am 24. Oktober 2024 bis zum Abschluss des bundesgerichtli- chen Verfahrens sistiert wurde. Das Bundesgericht trat in der Folge nicht auf die Beschwerde des Straf- und Zivilklägers ein. Mit Verfügung vom 18. November 2024 wurde das Beschwerde-/Ausstandsverfahren wieder aufgenommen und fortgeführt. Der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde erneut aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten. Am 6. Dezember 2024 leitete die Ge- neralstaatsanwaltschaft eine Eingabe des Gesuchstellers betreffend Sicherheits- kosten an die Beschwerdekammer weiter. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 303 vom 16. Dezember 2024 trat die Beschwerdekammer nicht auf die Beschwerde ein. Das vorliegende Ausstandsverfahren wurde unter der Verfahrensnummer BK 24 304 fortgeführt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Gesuchsgegnerin liess sich bereits am 19. August 2024 zum Ausstandsgesuch vernehmen und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuch- steller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Auslöser für das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ist ihre Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2024, wel- che dem Gesuchsteller am 9. Juli 2024 zugestellt wurde. Indem der Gesuchsteller 2 am 15. Juli 2024 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 18. Juli 2024) innerhalb der Beschwerdefrist auch den Ausstand verlangt, ist sein Gesuch rechtzeitig er- folgt. Mit Blick auf die Anforderungen an Laieneingaben ist sein Gesuch auch form- gerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 Bst. b StPO). Von den in Art. 56 Bst. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgrün- den abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in ande- rer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit ei- ner Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersu- chungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Dies- bezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstan- dete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 4. Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, die Einstellung sei falsch und einseitig zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen. Er verweist auf falsche Sach- verhaltsdarstellungen bzw. falsche rechtliche Würdigungen und bringt vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da nur der Beschuldigte angehört worden sei. Er habe sich einen falschen Einvernahmetermin notiert und sei deshalb nicht erschienen. Er habe ein zweites Aufgebot für eine Befragung erwartet bzw. ein sol- ches sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich. 5. Diese Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Anschein von Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen, sondern stellen in erster Linie Kritik an ihrem Entscheid dar. Das reicht zur Begründung eines Ausstands nicht aus. Abgesehen davon wurde nicht nur der Beschuldigte einvernommen, sondern auch der Ge- suchsteller, nämlich am 29. November 2022 durch die Kantonspolizei Luzern. In- wiefern eine weitere Einvernahme mit ihm notwendig gewesen sein soll, zeigt er nicht auf. Zudem wurde er am 14. Februar 2023 telefonisch über den Einvernah- metermin mit dem Beschuldigten am 27. Februar 2023 informiert (vgl. Berichtsrap- port Kantonspolizei Bern vom 24. März 2023). Er blieb dieser Einvernahme in der Folge fern, weil er sich einen falschen Termin notiert hatte. Der Gesuchsteller wur- de aber unbestrittenermassen über den Termin informiert und war offensichtlich nicht aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert, weshalb er auch kei- 3 nen Anspruch auf Wiederholung hat (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Gehörsverletzung bzw. Verletzung von Parteirechten durch die fehlende Teilnahme des Gesuchstellers an der Einvernahme des Beschuldigten liegt bei dieser Aus- gangslage offensichtlich nicht vor. Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO sieht zudem grundsätzlich die Möglichkeit einer Einstellung vor, wenn nach gesetzlicher Vor- schrift auf die Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann, was bei Be- jahung einer Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB der Fall ist (vgl. TRECH- SEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 177 StGB mit Verweis auf BGE 72 IV 20 E. 2 und 82 IV 177 E. 2). Weder gibt es Hinweise, dass die Einstellung offensichtlich zu Unrecht erfolgt ist (diese Frage wäre ohnehin in einem Rechtsmittelverfahren zu klären) noch liegen Anhaltspunkte für krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vor, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ebenso wenig beste- hen Hinweise, wonach die Gesuchsgegnerin eine engere Beziehung zum Beschul- digten habe, wie vom Gesuchsteller angemerkt. Dies wird denn auch nicht näher ausgeführt. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Glei- ches gilt für den Beschuldigten, der sich nicht am Ausstandsverfahren beteiligt hat. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5