3. Die Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’297.20 (inkl. allfälliger Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin B.________ vom Kanton Bern ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 396.30 (inkl. MWST) zugesprochen. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'300.00 verrechnet, so dass ihr nach der erfolgten Verrechnung noch Verfahrenskosten von CHF 903.70 in Rechnung gestellt werden.