Sie sind deshalb nicht zu entschädigen. Von der geltend gemachten Entschädigung von CHF 1'100.00 wird der Beschwerdeführerin ein Drittel, ausmachend inkl. 8.1 % MWST CHF 396.30, zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihr nach der erfolgten Verrechnung noch Verfahrenskosten von CHF 903.70 in Rechnung zu stellen sind. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: