f, e und b PKV als angemessen. Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, gemäss welchem Auslagen mit 3 % abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend am ehesten massgebenden Art.