Straftatbestands des Betrugs) erhält er eine volle Entschädigung, wobei der Anspruch der Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO). 5.4 Der Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine teilweise Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 8. April 2025 eine Entschädigung von CHF 1'224.75 geltend (CHF 1'100.00 Honorar, Pauschalspesen 3 % [CHF 33.00] und 8.1 % MWST [CHF 91.75]). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als angemessen.