15 erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Aktenumfangs von einem Bundesordner sowie der Schwierigkeit des Prozesses in Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV angemessen. Dem Beschuldigten ist somit für die Aufwendungen von Rechtsanwältin B._____