Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 5.3 Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten hat mit Stellungnahme vom 20. August 2024 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'200.00 (zzgl. MWST) geltend gemacht. Die geltend gemacht Entschädigung