Im Übrigen unterliegt die Beschwerdeführerin (Abweisung der Beschwerde gegen die Anfechtung der Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung resp. Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft angefochten wurde). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend gerundet CHF 1’300.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Restanz von CHF 700.00 trägt der Kanton. 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.