5. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Betrugs aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Im Übrigen unterliegt die Beschwerdeführerin (Abweisung der Beschwerde gegen die Anfechtung der Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung resp.