Es liegt insoweit keine qualifizierte schriftliche Lüge vor, womit es diesbezüglich bereits an einer objektiven Tatbestandsvoraussetzung fehlt. Im Ergebnis ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung eingestellt hat. 4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die (Teil-)Einstellungsverfügung ist insoweit aufzuheben, als das Verfahren wegen Be-