fochtenen Verfügung). In Bezug auf die Zusicherung in der Covid-19- Kreditverienbarung vom 26. März 2020, der gewährte Kredit werde ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Unternehmung verwendet (vgl. Ziff. 4 des Formulars), ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach eine solche Zusicherung keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangene Rechtsprechung geniesst (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Es liegt insoweit keine qualifizierte schriftliche Lüge vor, womit es diesbezüglich bereits an einer objektiven Tatbestandsvoraussetzung fehlt.