Vorliegend liegen indes keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös 2019 in der Covid-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 vorsätzlich falsch eingetragen hat resp. hat eintragen lassen, zumal – wie bereits hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs erwogen worden ist (vgl. E. 4.7.1 hiervor) – der im Covid-19-Kreditformular genannte Umsatzerlös (CHF 496'190.00) nur leicht über dem tatsächlich erwirtschafteten Betriebsertrag gemäss der Erfolgsrechnung 2019 (CHF 445'923.82) gelegen und mit den erhaltenen hohen Provisionszahlungen vereinbar gewesen ist (vgl. dazu S. 2 f. der ange-