Die Beschwerde ist insoweit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» gutzuheissen. 4.7.2 Was den Vorwurf der Urkundenfälschung anbelangt, ist festzuhalten, dass die Angabe eines falschen Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditformular zwar grundsätzlich den Straftatbestand von Art. 251 StGB erfüllen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend liegen indes keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte den Umsatzerlös 2019 in der Covid-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 vorsätzlich falsch eingetragen hat resp.