Es obliegt diesem, abschliessend zu beurteilen, ob die vorliegend geschilderten Sachverhaltselemente für eine Verurteilung ausreichen resp. ob sich der Beschuldigte im strafrechtlichen Sinne des Betrugs schuldig gemacht hat. Jedenfalls kann zurzeit nicht mit zureichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Die Beschwerde ist insoweit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» gutzuheissen.