je mit weiteren Hinweisen). Mithin ist ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB bereits durch eine zweckwidrige Geldentnahme eingetreten und ein angebliches nachträgliches Wieder-Einbezahlen vermag die Tatbestandsmässigkeit nicht rückgängig zu machen. Eine Geldentnahme für private Zwecke war im Übrigen unabhängig davon, ob der Betrag später wieder auf das Geschäftskonto einbezahlt wird, untersagt.