Dies deutet stark darauf hin, dass ihm bewusst war, dass er die Gelder nicht für private Zwecke verwenden darf (vgl. ebenso Z. 293 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigte vom 25. Januar 2024, wonach ihn der Buchhalter über den Kreditantrag informiert habe). Auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die privat bezogenen Gelder der F.________ GmbH wieder zurückbezahlt haben will (vgl. Z. 206 f., 325 ff., 346 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2024), sind nicht weiter behilflich. Ein tatbestandsmässiger Vermögensschaden ist bereits dann zu bejahen, wenn das Ver-