des Protokolls), muss dies zurzeit als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschuldigte hat selbst ausgesagt, dass der Verwendungszweck des Covid-19-Kredits für das Geschäft gewesen sei (vgl. Z. 188 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 25. Januar 2024). Dies deutet stark darauf hin, dass ihm bewusst war, dass er die Gelder nicht für private Zwecke verwenden darf (vgl. ebenso Z. 293 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldigte vom 25. Januar 2024, wonach ihn der Buchhalter über den Kreditantrag informiert habe).