von vornherein ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bereits von Anfang an – d.h. schon zum Zeitpunkt der Einreichung der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 – die Absicht gehabt hat, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene private Zwecke zu verwenden. Seine Vorgehensweise unmittelbar nach der Gewährung des Covid-19-Kredits deutet vielmehr darauf hin, dass es derzeit durchaus mindestens gleichermassen möglich erscheint, dass er bereits bei der Antragstellung die Absicht gehabt hat, sich unrechtmässig zu bereichern, zumal er nach seinen eigenen Angaben auch