Der Staatsanwaltschaft ist allerdings nicht zu folgen, wenn sie erwägt, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er vorgängig, d.h. im Zeitpunkt der Einreichung des Covid-19-Kreditantrags vom 26. März 2020, gewusst bzw. beabsichtigt gehabt habe, den Covid-19-Kredit zu zweckentfremden bzw. nicht ausschliesslich für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte die Covid-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 unterzeichnet und damit bestätigt hat, vollständige und wahrheitsgemässe Angaben gemacht zu haben und