Angesichts dessen und mangels anderweitiger Hinweise liegt diesbezüglich kein erhärteter Tatverdacht vor, welcher eine Anklage wegen Betrugs rechtfertigt. Der Staatsanwaltschaft ist allerdings nicht zu folgen, wenn sie erwägt, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er vorgängig, d.h. im Zeitpunkt der Einreichung des Covid-19-Kreditantrags vom 26. März 2020, gewusst bzw. beabsichtigt gehabt habe, den Covid-19-Kredit zu zweckentfremden bzw. nicht ausschliesslich für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung).