Wie die Staatsanwaltschaft richtig festgehalten hat, ist der in der Covid-19- Kreditvereinbarung genannte Umsatzerlös (CHF 496'190.00) nur leicht über dem tatsächlich erwirtschafteten Betriebsertrag gemäss der Erfolgsrechnung 2019 (CHF 445'923.82) gelegen und wäre mit den erhaltenen, hohen Provisionszahlungen vereinbar gewesen (vgl. dazu S. 2 f. der angefochtenen Verfügung). Angesichts dessen und mangels anderweitiger Hinweise liegt diesbezüglich kein erhärteter Tatverdacht vor, welcher eine Anklage wegen Betrugs rechtfertigt.