keine anklagegenüglichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte den Umsatz in vorsätzlicher und arglistig täuschender Weise falsch angegeben hat. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festgehalten hat, ist der in der Covid-19- Kreditvereinbarung genannte Umsatzerlös (CHF 496'190.00) nur leicht über dem tatsächlich erwirtschafteten Betriebsertrag gemäss der Erfolgsrechnung 2019 (CHF 445'923.82) gelegen und wäre mit den erhaltenen, hohen Provisionszahlungen vereinbar gewesen (vgl. dazu S. 2 f. der angefochtenen Verfügung).