4.7 4.7.1 In materieller Hinsicht ist hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs zu differenzieren. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass in Bezug auf die Angabe des Umsatzerlöses in der Covid-19- Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 (vgl. Ziff. 3 des Formulars) keine anklagegenüglichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte den Umsatz in vorsätzlicher und arglistig täuschender Weise falsch angegeben hat.