Dies erweist sich gestützt auf die oben aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.5 hiervor) als zulässig. Das konkrete Verhalten des Beschuldigten nach dem Erhalt des Covid-19-Kredits (insbesondere die Ausgaben für Kleider, Schmuck, Hotel etc.; die Rückzahlung von Darlehen und der Verkauf der Unternehmung mit der rein obligatorischen Verpflichtung, den Covid-19-Kredit zu übernehmen, an eine Person, welche sich offensichtlich nicht um die Unternehmung kümmerte;