23 aCovid-19-SBüV (nicht bestimmungsgemässe Verwendung der Kreditmittel) zu erlassen (vgl. S. 3 der Verfügung). Die Staatsanwaltschaft hat damit das Verfahren nicht als Ganzes eingestellt, sondern nur teilweise und zwar bezüglich der erschwerenden Tatumstände (arglistige Täuschung, vorsätzliches Falschausfüllen des Formulars, vorsätzliche, inhaltliche falsche Erklärung), wie sie die Straftatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung erfordern. Dies erweist sich gestützt auf die oben aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.5 hiervor) als zulässig.