In der angefochtenen Verfügung wurde festgehalten, dass es in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs an einer beweisbaren, arglistigen Täuschung sowie hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung an einer nachweisbaren, vorsätzlich getätigten inhaltlich falschen Erklärung fehlt (vgl. S. 2 f. der Verfügung). Weiter wurde ausdrücklich erwogen, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV (nicht bestimmungsgemässe Verwendung der Kreditmittel) zu erlassen (vgl. S. 3 der Verfügung).