2024 E. 2.2.2, 7B_155/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2, 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.6 In prozessualer Hinsicht ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft eine (Teil-)Einstellungsverfügung erlassen hat. In der angefochtenen Verfügung wurde festgehalten, dass es in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs an einer beweisbaren, arglistigen Täuschung sowie hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung an einer nachweisbaren, vorsätzlich getätigten inhaltlich falschen Erklärung fehlt (vgl. S. 2 f. der Verfügung).