Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.2, 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.2, 6B_1182/2023 vom 22. April