Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die teilweise Einstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4; siehe hierzu auch BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).