Sollte Arglist und damit das Vorliegen eines Betruges und etwa auch eine Urkundenfälschung verneint werden, so kommt als Auffangtatbestand die Strafbestimmung von Art. 23 aCovid-19-SBüV zur Anwendung (D’AMELIO- FAVEZ/MANZ, Notrechtliche Massnahmen – Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, S. 17).