23 aCovid-19-SBüV ist ein verbleibender Straftatbestand, da sie im Verhältnis zu den vom StGB vorgesehenen schwereren Straftaten subsidiär ist (BGE 150 IV 169 E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Sollte Arglist und damit das Vorliegen eines Betruges und etwa auch eine Urkundenfälschung verneint werden, so kommt als Auffangtatbestand die Strafbestimmung von Art.