Gemäss Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV dient die Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers. Während der Dauer der Solidarbürgschaft sind insbesondere die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 3 Bst. b aCovid-19-SBüV). Die Übertretung nach Art. 23 aCovid-19-SBüV ist ein verbleibender Straftatbestand, da sie im Verhältnis zu den vom StGB vorgesehenen schwereren Straftaten subsidiär ist (BGE 150 IV 169 E. 3.4;