niesst das Schriftstück keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem StGB vorliegt, wird wegen Widerhandlung nach Art. 23 aCovid-19-SBüV bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV verwendet. Gemäss Art.