Gemäss diesem drängt sich bei der Frage, ob dem Covid-19- Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (vgl. E. 1.9.4 des Urteils). Bezüglich der Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie «namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, ge-