Ein Schriftstück ist daher nicht zwingend in seiner Gesamtheit zum Beweis geeignet. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2 [zur Publikation vorgesehen], 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.6 [zur Publikation vorgesehen]; je mit Hinweisen). 4.3.2 Die von Art.