Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.1). 4.2.3 Im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung bejahte die bundesgerichtliche Rechtsprechung verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.