146 StGB). Eine Täuschungshandlung liegt beispielsweise vor, wenn der Täter über den Verwendungszweck eines Darlehens arglistig täuscht und sich der Geschädigte durch die Täuschung darüber im Irrtum befindet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für den er die Vermögenswerte hingibt, sondern ein anderer Zweck verwirklicht wird, für den er diese nicht hingegeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung.