7 trug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.1, 140 IV 11 E. 2.3.2). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa der Leistungswille und die Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 146 StGB).