je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 121 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinweisen).