__ GmbH sowie den edierten Unterlagen der Steuerverwaltung gehe klar hervor, dass das Covid-19-Kreditformular durch den damaligen Buchhalter der F.________ GmbH wahrheitsgemäss ausgefüllt worden sei. Dieser habe den Umsatzerlös 2019 im Covid-19-Kreditformular korrekt eingetragen, womit der Straftatbestand der Urkundenfälschung ausser Betracht falle. Es werde aus der Behauptung, dass er im Nachgang an die korrekte Angabe des Umsatzes im Kreditformular den Kredit angeblich nicht sachgemäss verwendet habe, fälschlicherweise ein Betrug konstruiert.