Einerseits das Verhalten/Wissen und Wollen des Beschuldigten vor bzw. bei der Aufnahme des Covid- 19-Kredits sowie sein Verhalten/Wissen und Wollen nach dessen Erhalt. Der Sachverhalt lasse sich hinsichtlich Betrug/Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV auseinanderhalten und aufteilen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nicht als Ganzes eingestellt, sondern nur bezüglich der erschwerenden Tatumstände (arglistige Täuschung, vorsätzliches Falschausfüllen des Formulars, vorsätzliche inhaltlich falsche Erklärung), wie sie der Betrug und die