Es könne nicht von erwiesener Unschuld bzw. klar erwiesener Straflosigkeit ausgegangen werden. Vielmehr habe sich der Verdacht der Falschbeurkundung und des Betrugs erhärtet. Es sei mindestens von Eventualvorsatz des Beschuldigten auszugehen. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, der Strafuntersuchung würden zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde liegen. Einerseits das Verhalten/Wissen und Wollen des Beschuldigten vor bzw. bei der Aufnahme des Covid- 19-Kredits sowie sein Verhalten/Wissen und Wollen nach dessen Erhalt.