Da es sich um denselben Lebensvorgang handle, habe die Staatsanwaltschaft keine (Teil-)Einstellungsverfügung erlassen dürfen. Erwachse die (Teil-)Einstellungsverfügung in Rechtskraft, verunmögliche dies aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» den Erlass eines Strafbefehls wegen Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid- 19-SBüV. Des Weiteren gehe aus der (Teil-)Einstellungsverfügung nicht nachvollziehbar hervor, weshalb die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht gegeben sein sollen. Es könne nicht von erwiesener Unschuld bzw. klar erwiesener Straflosigkeit ausgegangen werden.