Der Beschuldigte hätte somit die Möglichkeit gehabt, den Covid-19-Kredit zurückzubezahlen. Dies habe er nicht getan, sondern stattdessen die Unternehmung – mit der rein obligatorischen Verpflichtung, den Covid-19-Kredit zu übernehmen – an eine Person verkauft, welche sich offensichtlich nicht um die Unternehmung gekümmert habe, sondern diese wenige Monate später in den Konkurs habe fallen lassen und sich einer Kontaktaufnahme durch die Konkursverwaltung entzogen habe. 3.3