Demgegenüber sei das Strafverfahren wegen der eventualiter angezeigten Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV weiterzuführen und diesbezüglich das Strafbefehlsverfahren einzuleiten. Wie sich aus der Kontoedition ergebe, habe der Beschuldigte nach Erhalt des Covid-19-Kredits viel Geld für den Kauf von Kleider und Schmuck/Uhren und für Zahlungen im Ausland (insbesondere Hotelübernachtungen) verbraucht. Zudem habe er diverse Darlehen finanziert bzw. zurückbezahlt.