5 nisse zu verwenden, könne ihm im Nachhinein nicht nachgewiesen werden. Damit fehle es an einer beweisbaren, arglistigen Täuschung, welche für den Tatbestand des Betrugs notwendig wäre. Auch der Tatbestand der Urkundenfälschung sei zu verneinen. Dem Beschuldigten könne nicht bewiesen werden, dass er das Kreditformular vorsätzlich falsch ausgefüllt habe bzw. habe ausfüllen lassen. Es fehle an einer nachweisbaren, vorsätzlich inhaltlich falschen Erklärung. Demgegenüber sei das Strafverfahren wegen der eventualiter angezeigten Widerhandlung gegen Art.