a und b StPO ein. Zur Begründung führte sie in der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung betreffend den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung aus, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er den Umsatzerlös 2019 vorsätzlich falsch im Covid-19-Kreditformular eingetragen habe. Dass er vorgängig, d.h. im Zeitpunkt der Einreichung des Kreditformulars, gewusst bzw. beabsichtigt gehabt habe, den Kredit zweckentfremdet bzw. nicht ausschliesslich für laufende Liquiditätsbedürf-