23 aCovid-19-SBüV strafbar gemacht. 3.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte nach Edition der Steuererklärung bzw. des Geschäftsabschlusses und der Konkursakten der F.________ GmbH sowie der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Januar 2024 zum Schluss, dass betreffend die Straftatbestände des Betrugs, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, resp. kein Straftatbestand erfüllt ist, und stellte insoweit das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO