4 E. 2.3.1). Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedessen die einzelnen Gläubiger (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist mit Schreiben vom 21. März 2022 durch die E.________ AG als Solidarbürgin in Anspruch genommen worden. Damit gingen deren Rechte aus dem Covid-19-Kredit gegenüber dem Beschuldigten von Gesetzes wegen auf die Beschwerdeführerin über (sog. Gläubigerwechsel resp. Legalzession/Subrogation;