115 StPO). Durch die dem Beschuldigten mit Strafanzeige vom 6. September 2023 zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesorgung (Verwendung von erhaltenen Kreditgeldern, welche der Gesellschaft zugestanden seien, im eigenen Interesse; vgl. S. 12 der Strafanzeige) ist allein allenfalls die F.________ GmbH, nicht indes die Beschwerdeführerin unmittelbar geschädigt, zumal der Co- vid-19-Kredit ins Vermögen der GmbH übergegangen ist und der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als damaliger einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH allein für deren Vermögen zu sorgen hatte.